Honorar

Grundsätzliches

Gesetzliche Basis für das Honorar eines Rechtsanwalts ist seit dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundsätzlich wird zwischen Festgebühr und Rahmengebühr unterschieden. Festgebühren fallen beispielsweise für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- oder Arbeitsrecht an. Das RVG sieht hierbei für bestimmte Tätigkeiten innerhalb des Verfahrens eine festgelegte Gebühr vor. Daneben gewähren die sog. Rahmengebühren (welche das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten und beispielsweise für das Gebiet des Strafrechts vorsieht) einen gewissen Gebührenspielraum (zwischen 0,5 und 2,5). Je nach Schwierigkeit des Falles und dem Aufwand des Anwalts kann so eine auf dem Einzelfall abgestimmte Vergütung getroffen werden. Die Ermittlung des Honorars erfolgt dabei stets anhand des sog. Gegenstandswertes.

Erstberatung für Verbraucher

Erfolgt lediglich ein erstes Beratungsgespräch und ist der Mandant Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so sieht das RVG eine Begrenzung des Honorars auf maximal € 190.– (zzgl. Umsatzsteuer und ggf. Auslagen) vor.

In der Regel beläuft sich eine etwa einstündige Erstberatung auf € 100.– zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Dabei beraten wir Sie selbstverständlich über ein etwaiges Kostenrisiko und werden für Sie die beste Lösung finden.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sofern der Beratungssuchende nur über beschränkte Mittel verfügt, kann dieser unter Umständen eine sog. Beratungshilfe oder im Prozessfall eine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Sinn und Zweck dieser staatlichen Unterstützung ist es, dass niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein soll, auf die Wahrung seiner Rechte zu verzichten. Während der Anwalt auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet, übernimmt die Staatskasse die verringerten Gebühren.

Kostenerstattung durch den Gegner

Wird der Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen und der Prozess gewonnen, muss der Gegner grundsätzlich die Kosten Ihres Rechtsanwalts im Rahmen des RVG übernehmen. Ausgenommen hiervon sind nur etwa anfallende Reiskosten u.ä.. Diese Pflicht zur Kostenerstattung ändert jedoch nichts daran, dass Sie erst einmal die Gebühren Ihres Rechtsanwalts sowie die Gerichtskosten vorstrecken müssen.

Rechtsschutzversicherung

Für den Fall, dass Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zuvor eine Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung gestellt wird. Die Rechtsschutzversicherung prüft dann, ob Ihr rechtliches Problem im Versicherungsumfang enthalten ist. Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage, hat der Anwalt die Möglichkeit, direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abzurechnen.


Bitte beachten Sie, dass in vielen Fällen mittlerweile eine Selbstbeteiligung je Versicherungsfall vereinbart wird. Angaben über die Höhe der Selbstbeteiligung finden Sie in Ihrem aktuellen Versicherungsschein. Diese Selbstbeteiligung rechnet der Anwalt direkt mit Ihnen ab.