Sachverständigenhonorar: Stellungnahme des Sachverständigen nach Einwendungen ist erstattungsfähig
Erhebt der gegnerische Haftpflichtversicherer gegen einzelne Schadenpositionen im Schadengutachten, das ihm für die Regulierung des Fahrzeugschadens vorgelegt wurde, Einwendungen, darf der Geschädigte den Schadengutachter um eine nochmalige Stellungnahme bitten.
Die Kosten dafür, im Urteilsfall 145,78 EUR, muss der Versicherer erstatten. So entschied es das Amtsgericht Salzgitter. Selbstredend wurde der Versicherer auch verurteilt, die Beilackierungskosten zu erstatten. Denn die Beilackierung war im Schadengutachten vorgesehen und der Geschädigte hatte die Reparatur gemäß Gutachten in Auftrag gegeben.
Quelle | Amtsgericht Salzgitter, Urteil vom 30.9.2016, 22 C 57/15