Leise rieselt der Schnee ...
Wir geben Ihnen daher Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema.
1. Welcher Sinn und Zweck wird mit der Neuregelung verfolgt?
Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Kraftfahrzeuge mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.
2. Ist durch die Neuregelung eine generelle Winterreifenpflicht eingeführt worden?
Ja, und zwar insoweit, dass bei den im Gesetz genannten winterlichen Straßenverhältnissen nur mit den in der Vorschrift bezeichneten Reifen gefahren werden darf. Für die alte Regelung
war diese Frage umstritten.
3. Ist (jetzt) der Begriff des "Winterreifens" im nationalen Recht definiert?
Nein, die Neuregelung enthält ebenso wie das alte Recht keine Definition des Begriffs des Winterreifens.
4. Wie wird der "MReifen" beschrieben?
Nach derzeitigem EU-Recht heißt es: "MReifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahrleistungen gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Laufflächen der MReifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist."
5. Welche Reifen können auf der Grundlage als "Winterreifen" i.S. der Neuregelung angesehen werden?
Benutzt werden können:
- MReifen, die als solche verkauft und mit einem MSymbol gekennzeichnet sind,
- Reifen, die das sog. Bergpiktogramm mit Schneeflocke aufweisen,
- Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen (siehe Frage 4) und mit einem MSymbol versehen sind.
6. Können auch Reifen genutzt werden, die zwar als MReifen gekennzeichnet sind, aber dennoch keine ausreichende Wintertauglichkeit haben?
Ja, es heißt ausdrücklich: "… als Winterreifen .. verkauft" werden. Dabei kann es sich z.B. auch um aus Ostasien stammende Importe handeln.
7. Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Die Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge, also auch für Motorräder und sonstige Krafträder sowie für Quads und Geländewagen (trotz grobstolliger Sommerreifen). Anhänger sind keine Kraftfahrzeuge. Sie sind daher nicht betroffen.
8. Gibt es Ausnahmen?
Ja. Nach der Ausnahmeregelung genügt es für den Betrieb folgender Fahrzeugarten, dass lediglich auf den Antriebsachsen MReifen montiert sind:
- für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 t (M2) oder darüber (M3)
- für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis 12 t (N2) oder darüber (N3).
9. Was gilt für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge?
Für diese gilt die Winterreifenpflicht nicht, wenn bauartbedingt keine MReifen verfügbar sind.
Gleiches gilt für Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.
10. Gilt die Neuregelung auch für den ruhenden Verkehr?
Nein, aus dem Gesetz folgt ausdrücklich ("… gefahren werden"), dass der ruhende Verkehr nicht erfasst wird. Abgestellte Fahrzeuge müssen also nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein.
11. Für welche Verkehrslagen gilt die "Winterreifenpflicht"?
Die alte Rechtslage stellte auf die "Wetterverhältnisse" und damit auf die "winterlichen Wetterverhältnisse" ab. Jetzt heißt es, dass bei "Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte" nur mit "Winterreifen" gefahren werden darf. Entscheidend ist also, ob sich auf der vom Betroffenen genutzten Straße Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte gebildet hat. Nicht von Bedeutung sind die allgemeinen Wetterverhältnisse unabhängig von der benutzten Straße.
12. Gibt es eine gesetzliche Definition der beschriebenen Straßenverhältnisse?
Nein. In den Gesetzesmaterialien wird auf die die o.a. Straßenverhältnisse verursachenden Niederschlagsarten verwiesen, nämlich auf "Schneefall (inkl. Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Glatteis bzw. gefrierender Regen (umgangssprachlich Eisregen), gefrierender Nebel und Schneeverwehungen (fallender bzw. abgesetzter Schnee in Verbindung mit starkem Wind). Diese Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits bei Lufttemperaturen einige Grad über dem Gefrierpunkt auftreten." Weiter heißt es, dass bei diesen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilgenommen werden kann.
13. Was gilt, wenn es gerade erst angefangen hat zu schneien?
So lange nicht Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vorliegen, kann noch mit Sommerreifen weitergefahren werden.
14. Was gilt bei geräumten Straßen?
Da dann die o.a. Straßenverhältnisse nicht (mehr) vorliegen, kann wieder ohne Winterreifen gefahren werden.
15. Wie wird ein Verstoß geahndet?
Die Bußgeldtatbestände im Bußgeldkatalog sind gegenüber der alten Rechtslage geändert und an die Neuregelung angepasst worden. Außerdem wurden die Geldbußen erhöht. Bei einem Verstoß ohne Behinderung ist eine Geldbuße von 40 EUR verwirkt. Bei einem Verstoß mit Behinderung kann eine Geldbuße von 80 EUR verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.